Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
der george & oslage Verlag und Medien GmbH,
Kurfürstendamm 194, 10707 Berlin
(nachfolgend g & o)
§ 1 Geltungsbereich / Leistungsumfang
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der george & oslage Verlag und Medien GmbH und gewerblichen Kunden. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Der Kunde erkennt diese als allein gültige AGB an. Insbesondere finden eigene AGB des Kunden für die Geschäftsbeziehung keine Verwendung. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden selbst bei Kenntnis nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
(2) Der Leistungsumfang bestimmt sich aus den in den beauftragten Angeboten beschriebenen Positionen sowie etwaiger Nachtragsangebote.
(3) Die nachfolgenden Regelungen gelten soweit in den Angeboten nichts anderes vereinbart wurde.
§ 2 Beratung
Im Bereich der Beratungsleistung, wie etwa der Pressearbeit sowie der Kommunikations- und Strategieberatung, wird g & o nach bestem Wissen basierend auf den allgemein zugänglichen und den vom Kunden beigebrachten Informationen sowie eigener Daten und Erfahrung tätig. Einen bestimmten Erfolg schuldet g & o dem Kunden durch diese Leistungen nicht.
§ 3 Redaktionelle Leistungen
Redaktionelle Dienstleistungen sind Kreativleistungen und werden nach Maßgabe des Angebots sowie schriftlich fixierter Ergebnisse von Vorbesprechungen erbracht. Innerhalb dieses Rahmens ist g & o in der Auswahl, Aufbereitung und Ausformulierung der Themen und der Auswahl der zuliefernden Experten frei.
§ 4 Konferenzen / Seminare / Schulungen (Veranstaltungen)
(1) g & o entscheidet über die Veranstaltungsorte und die zu verwendenden technischen Systeme bei von g & o durchgeführten Veranstaltungen. Ein Wechsel des Veranstaltungsortes/Technik ist in begründeten Fällen möglich, oweit gleichwertiger Ersatz geboten wird.
(2) g & o entscheidet über die an den Veranstaltungen mitwirkenden Experten und Dienstleister. Ein Wechsel dieser Personen ist in begründeten Fällen möglich, soweit gleichwertiger Ersatz gestellt wird.
(3) Soweit Veranstaltungen von g & o durchgeführt werden, die von offiziellen Stellen anerkannt werden, beantragt g & o die Anerkennung und stellt nach erfolgreicher Teilnahme ein Zertifikat aus. Sollte die Anerkennung der Veranstaltung versagt oder später entzogen werden, ist g & o berechtigt den Antrag bzw. die Veranstaltung zu wiederholen.
(4) g & o entscheidet über die Teilnehmer an den Veranstaltungen.
(5) Sollte eine vereinbarte Veranstaltung , aus Gründen, die g & o nicht zu vertreten hat, ausfallen, so hat g & o das Recht die Veranstaltung innerhalb von 6 Monaten nachzuholen.
(6) Online durchgeführte/präsentierte Veranstaltungen werden ein Jahr ab dem Veranstaltungsdatum zum Abruf bereitgehalten. Eine längere Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(7) Die gegebenenfalls erforderliche Meldung der in den beauftragten Leistungen enthaltenen Inhalte an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften wie GEMA, GVL, VG-Wort etc., gehört nicht zum Leistungsumfang.
§ 5 Präsentations- und Werbematerialien
(1) Die Erstellung von gestalteten Online-Anwendungen und Offline-Materialien sind Kreativleistungen.
(2) Die von g & o für den Kunden erstellten Offline Präsentations- und Werbematerialien werden dem Kunden, gegebenenfalls nach erfolgter Verwendung, auf Wunsch zur eigenen unbeschränkten Verwendung ausgehändigt.
§ 6 Mitwirkung des Kunden
(1) Der Kunde stellt g & o kostenfrei die Informationen und Inhalte zur Verfügung, die für die Entwicklung der beauftragten Leistung erforderlich sind. Für die zur Verfügung gestellten Informationen und Inhalte, auch in Bezug auf mögliche Rechte Dritter, ist allein der Kunde verantwortlich. Zu einer Prüfung der Inhalte auf Richtigkeit, Vollständigkeit oder Eignung für die mit der beauftragten Leistung verfolgten Zwecke, ist g & o nicht verpflichtet.
(2) Die Inhalte werden vom Kunden in digitaler Form zur Verfügung gestellt. Notwendige Digitalisierungen werden als Mehrkosten berechnet.
(3) Die Lieferung der Materialien hat spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch g & o zu erfolgen.
(4) Korrekturen von Leistungen, für welche Korrekturdurchgänge vereinbart sind, wird der Kunde innerhalb von 7 Tagen liefern.
(5). Verspätete Lieferung entbindet g & o von den vereinbarten Fertigstellungsterminen. Ein Rücktrittsrecht des Kunden ergibt sich aus diesbezüglichen Verzögerungen nicht.
§ 7 Abnahme / Freigabe / Lieferung
(1) Arbeitsergebnisse oder Teilleistungen sind vom Kunden abzunehmen bzw. freizugeben. Die Abnahme/Freigabe hat in Textform spätestens 14 Tage nach Aufforderung durch g & o zu erfolgen.
(2) Widerspricht der Kunde auch nach Hinweis durch g & o über die Konsequenz seines Schweigens nicht, so gilt die betreffende Leistung nach Ablauf einer weiteren Frist von 7 Tagen als abgenommen/freigegeben.
(3) Die Abnahme kann nicht verweigert werden, wenn die Leistung nur unwesentlich vom vertraglich Vereinbarten abweicht. Proben, Muster und Korrekturausdrucke können aufgrund technischer Voraussetzungen in Farbe, Größe und Gestalt von der endgültigen Produktion abweichen. Solche Abweichungen sind keine Mängel im Rechtssinn.
(4) Künstlerische oder geschmackliche Differenzen stehen der Abnahmefähigkeit der Leistung nicht entgegen. In diesen Fällen kann der Kunde über entsprechende Änderungswünsche die Arbeitsergebnisse innerhalb vereinbarter Korrekturdurchgänge oder als kostenpflichtiger Mehraufwand (§ 8 Abs. 1) in seinem Sinne beeinflussen.
(5) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Fixtermine sind ausdrücklich als solche schriftlich zu vereinbaren und kenntlich zu machen.
§ 8 Mehraufwand / Änderungswünsche
(1) Als Mehraufwand, der gesondert zu vergüten ist, gelten alle Leistungen von g & o, die auf nachträglichen Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden beruhen und nicht im Angebot enthalten sind. Dies gilt insbesondere, wenn g & o, auf Wunsch des Kunden Änderungen oder Ergänzungen an den bereits abgenommenen Leistungen oder überlassenen Inhalten vornimmt. Dies gilt auch dann, wenn eine Abnahme nicht erfolgt ist, obwohl die Voraussetzungen für eine Abnahme bereits vorliegen.
(2) Änderungen und Ergänzungen können zur Verzögerung der Fertigstellungs- und Liefertermine führen. Ein Rücktrittsrecht aufgrund von Terminüberschreitung aus Anlass von Änderungen oder Ergänzungen außerhalb des Angebots steht dem Kunden nicht zu.
(3) Der Mehraufwand wird, soweit kein abweichendes Nachtragsangebot erstellt wurde, nach Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen abgerechnet.
§ 9 Vergütung / Kosten
(1) Die vereinbarte Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung und deren Eingang bei dem Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig. Rechnungen für Leistungen Dritter, die im Namen des Kunden beauftragt worden sind, sind sofort nach Übermittlung an den Kunden rein netto fällig.
(2) Anfallende Versand- und Kurierkosten werden gesondert berechnet.
(3) Gebühren an Verwertungsgesellschaften (GEMA, GVL, VG-Wort etc.) sind vom Kunden abzuführen. Wurden diese Gebühren von g & o verauslagt sind sie gegen Nachweis zu erstatten.
(4) Wurden im Angebot einzelne Projekt- oder Leistungsphasen gesondert genannt, können diese nach Fertigstellung und Abnahme der jeweiligen Projektphase abgerechnet werden. Nach Fertigstellung und Abnahme des gesamten Projektes erstellt g & o eine Schlussrechnung.
(5) Kann die beauftragte Leistung aus Gründen nicht durchgeführt oder fertiggestellt werden, welche in der Verantwortung des Kunden liegen, ist g & o berechtigt, das Projekt dennoch wie geplant unter Abzug ersparter Aufwendungen abzurechnen. Als solche Gründe gelten insbesondere Verstöße des Kunden gegen die Mitwirkungspflichten und bei der Abnahme.
(6) Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von g & o anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Nutzungsrechte / Einwilligungen
(1) Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten für Kreativleistungen von g & o auch dann als vereinbart, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(2) g & o räumt dem Kunden die im Angebot beschriebenen Nutzungsrechte ein. Soweit dort nichts anderes vereinbart ist, räumt g & o dem Kunden das einfache Recht an der Nutzung der Kreativleistung ein, welches für die originäre Verwendung der beauftragten Leistung erforderlich ist. Jede weitere Nutzung bedarf der Zustimmung von g & o und ist angemessen gesondert zu vergüten.
(3) Die Kreativleistungen einschließlich der Entwürfe und Testversionen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von g & o durch den Kunden weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder weiterentwickelt werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig.
(4) g & o behält sich das Recht vor, die Leistungen, an denen der Kunde kein ausschließliches Nutzungsrecht erworben hat, selbst zu nutzen und zu vermarkten.
(5) Die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung von g & o.
(6) Soweit in den Leistungen von g & o Personen abgebildet oder aufgezeichnet sind, liegt eine Einwilligung dieser Personen lediglich für die sich ihnen unmittelbar erschließende oder vereinbarte Verwendung vor. Für jede weitere Verwendung muss eine entsprechend erweiterte Einwilligung durch den Kunden eingeholt werden.
(7) Die Einräumung von Nutzungsrechten wird erst wirksam, wenn der Kunde die gemäß des Angebotes geschuldete Vergütung vollständig an g & o entrichtet hat. Bis zur Entrichtung dieser Vergütung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte bei g & o.
(8) Der Kunde stimmt einer Nennung des Kunden als Referenz, sowie der Verwendung der Leistung durch g & o im Rahmen der Eigenwerbung zu.
(9) Der Kunde wird g & o auf Vervielfältigungsstücken nennen soweit g & o dies wünscht.
§ 11 Gewährleistung
(1) In Bezug auf die Kreativleistung besteht unter Berücksichtigung der Kundenvorgaben grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Meinungsverschiedenheiten bezüglich der künstlerischen Gestaltung sowie geschmackliche Differenzen begründen keinen Mangel.
(2) Für Materialien, die der Kunde bereitstellt, ist g & o nicht verantwortlich. Insbesondere ist g & o nicht verpflichtet, die Materialien auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen.
(3) Bei den von g & o erstellten Kreativleistungen handelt es sich nach ihrem Wissensstand um eigenständige, persönliche, geistige Schöpfungen. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung, für die Neuheit oder Eigenart der den Leistungen zugrundeliegenden Ideen oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand, kann nicht gegeben werden. g & o haftet daher nicht für die Neuartigkeit ihrer Leistungen sowie dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht die Rechtslage oder Rechte Dritter entgegenstehen.
(4) Von g & o online erbrachte Leistungen sind für einen korrekten Ablauf an technische Voraussetzungen auf der Abnehmerseite geknüpft. Störungen im Ablauf aufgrund der Nichteinhaltung dieser Voraussetzungen begründen keinen Mangel.
(5) Für die Gewährleistung einschließlich vertraglicher Schadensersatzansprüche gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr.
§ 12 Haftung
(1) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet g & o nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) sowie bei Personenschäden und nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG). Im Übrigen ist die vorvertragliche, vertragliche und außervertragliche Haftung von g & o auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wobei die Haftungsbegrenzung auch im Falle des Verschuldens eines Erfüllungsgehilfen von g & o gilt.
(2) g & o haftet nicht bei Nichtlieferung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht ihre Erfüllungshilfen sind, auch nicht für deren vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. In diesen Fällen tritt g & o etwaige Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Kunden ab.
(3) Sollten Dritte g & o wegen möglicher Rechtsverstöße, die aus den von dem Kunden zur Verfügung gestellten Materialien resultieren, in Anspruch nehmen, verpflichtet sich der Kunde, g & o von jeglicher Haftung freizustellen und g & o die Kosten zu ersetzen, die ihr wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsberatung.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit g & o der Sitz von g & o als Gerichtsstand vereinbart.
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser AGB beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.
(3) Sollten einzelne Klauseln dieser AGB unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit der AGB im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt.
Stand
Februar 2025
Impressum
george & oslage Verlag und Medien GmbH
Haus Cumberland
Kurfürstendamm 194
10707 Berlin
Telefon: 030 . 700 159 682
Telefax: 030 . 700 159 510
E-Mail: verlag@george-oslage.de
Vertreten durch:
Geschäftsführerinnen Dr. Ines George und Dr. Ulrike Oslage
Registergericht:
Amtsgericht Charlottenburg
Registernummer:
HRB 173648 B
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer:
DE 304510811
Verantwortlich für den Inhalt (gem. § 55 Abs. 2 RStV):
Dr. Ines George
Kurfürstendamm 194
10707 Berlin
Konzept und Gestaltung:
eilmes & staub
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